Kar Beltz

Der Vertrag von Aachen über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration

Dem Beitrag liegt eine Rede des Verfassers zugrunde, die er am 20.09.2019 vor der Deutsch-Französischen Juristenvereinigung in Dresden gehalten hat.

 

  1. Der Elysée-Vertrag von 1963

Wer verstehen möchte, welche Bedeutung der Vertrag von Aachen für die kommenden Jahrzehnte für die deutsch-französischen Beziehungen haben wird, kommt um einen historischen Rückblick nicht herum. Nach dem Ende des 2. Weltkriegs gab es in Europa vielfältige Bestrebungen, um die politischen Grundlagen für eine europäische Nachkriegsordnung zu schaffen. Politiker wie Robert Schuman und Jean Monnet, um nur diese beiden Staatsmänner zu nennen, waren Impulsgeber für die 1951 geschaffene Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, kurz Montanunion genannt. Nachdem 1956 auch die Saar-Frage zwischen Frankreich und Deutschland einvernehmlich geklärt werden konnte, wurden beide Staaten 1957 Gründungsmitglieder der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, also der Vorgängerin der heutigen Europäischen Union.

Nach mehreren gegenseitigen Staatsbesuchen, insbesondere nach dem denkwürdigen Treffen von Reims am 08.07.1962, verständigten sich Bundeskanzler Adenauer und Staatspräsident De Gaulle auf den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit, der am 22.01.1963 im Pariser Elysée-Palast unterzeichnet wurde.

Der Elysée-Vertrag wurde im Laufe der Jahre durch Zusatzprotokolle ergänzt. 1988 wurde die Schaffung eines deutsch-französischen Wirtschaftsrats und eines deutsch-französischen Verteidigungs- und Sicherheitsrats vereinbart. 2003 wurde ein deutsch-französischer Ministerrat ins Leben gerufen, sowie die Benennung eines Bevollmächtigten für die deutsch-französische Zusammenarbeit in jedem der beiden Partnerländer. Herzstück des Elysée-Vertrags wurde der bilaterale Konsultationsmechanismus, d.h. beide Regierungen stimmen sich ständig in allen Bereichen beiderseitigen Interesses, vor allem aber in der Außen- und Sicherheitspolitik, sowie vor wichtigen internationalen Konferenzen, miteinander ab.

 

  1. Vom Elysée-Vertrag zum Aachener Vertrag

Während 1963 beim Abschluss des Elysée-Vertrags die Aussöhnung der beiden „Erzfeinde“ Deutschland und Frankreich und die Förderung der Begegnung von Deutschen und Franzosen im Mittelpunkt stand, so war es nach Meinung führender Politiker nach 50 Jahren an der Zeit, mit einem „neuen“ Vertrag die politischen Grundlagen für die gemeinsame Zukunftssicherung im 21. Jahrhundert zu legen und die weitere Verschränkung der Lebenswelten der deutschen und französischen Bürger sicherzustellen.

Nach Informationen des französischen Außenministeriums gab es erste Anregungen zur Fortschreibung des Elysée-Vertrags bereits 2014/2015 von den damaligen Außenministern Laurent Fabius und Frank-Walter Steinmeier. Diese Gedanken wurden dann im September 2017 von Staatspräsident Macron in seiner programmatischen Rede in der Sorbonne zur Zukunft Europas aufgegriffen.

Am 22.01.2018, also dem 55. Jahrestag des Elysée-Vertrags, wurde eine gemeinsame Erklärung durch Bundeskanzlerin Merkel und Staatspräsident Macron abgegeben, in der die Aufnahme von Verhandlungen angekündigt wurde. Am gleichen Tag haben der Deutsche Bundestag und die Assemblée Nationale in getrennten Sitzungen in Berlin und Paris in Gegenwart einer Delegation des Partnerparlaments einen gleichlautenden Entschließungsantrag angenommen, in dem der Wunsch nach einer Verstärkung der deutsch-französischen Zusammenarbeit zum Ausdruck gebracht wurde. In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass auch die beiden Parlamente ihre Zusammenarbeit auf eine neue Grundlage gestellt haben. Am 25.03.2019 hat sich aufgrund eines parallel abgeschlossenen Parlamentsabkommens eine gemeinsame parlamentarische Versammlung konstituiert, der jeweils 50 Abgeordnete aus Deutschland und Frankreich angehören und die mindestens zweimal pro Jahr zu gemeinsamen Beratungen zusammentritt.

Mit Aufnahme der Regierungsgeschäfte der aktuellen Bundesregierung im März 2018 sind die Arbeiten des neuen Vertrags rasch fortgeschritten. Daran waren Vertreter des Bundeskanzleramts und des französischen Präsidialamts sowie beide Außenministerien beteiligt. Aber auch Vorschläge und Anregungen privater und öffentlicher Stellen, insbesondere der Bundesländer, sind bei der Ausarbeitung des Vertragswerks mit eingeflossen.

Am 22.01.2019 wurde dann der „Vertrag über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration“, so der offizielle Titel, im Krönungssaal des Rathauses zu Aachen durch Bundeskanzlerin Merkel und Staatspräsident Macron sowie die Außenminister Maas und Le Drian unterzeichnet.

Um es vorweg zu nehmen: Der Vertrag von Aachen stellt in Art. 27 klar, dass er den Elysée-Vertrag von 1963 lediglich ergänzt und keinesfalls ersetzt.

Der Vertrag bedarf der Ratifizierung und wird voraussichtlich noch 2019 in Kraft treten.

 

  1. Inhalt

Nach der Präambel, die die historischen Aspekte nochmals in Erinnerung ruft und den jetzigen Ist-Zustand in Europa und der Welt beschreibt, gliedert sich der Vertrag in insgesamt 7 Kapitel.

Im ersten Kapitel in den Artikeln 1 und 2 bekräftigen die beiden Staaten den Willen zur Vertiefung der Zusammenarbeit in der Europapolitik, insbesondere in der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik mit dem Ziel, der Vollendung des Binnenmarkts, d.h. die Förderung der wirtschaftlichen, steuerlichen, und sozialen Konvergenz. Dabei wird Nachhaltigkeit in allen Dimensionen angestrebt. Konkret heißt das, dass beide Staaten gem. Art. 2 vor großen europäischen Treffen regelmäßig Konsultationen auf allen Ebenen abhalten, mit dem Ziel, gemeinsame Standpunkte herzustellen und gemeinsame Äußerungen der jeweils zuständigen Ministerien herbeizuführen. Dies gilt auch für die Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht. Hier stimmen sich beide Länder künftig stärker unter einander ab.

 

Die Artikel 3 bis 8 des 2. Kapitels befassen sich mit den außenpolitischen Angelegenheiten, Frieden, Sicherheit und Entwicklung. Um die Fähigkeit Europas zu stärken, notfalls auch eigenständig zu handeln, wollen beide Staaten in der Außen- und Verteidigungspolitik noch enger zusammenarbeiten. Bemerkenswert ist, dass der Aachener Vertrag in Art. 4 Abs.1 Satz 2 vorsieht, dass sich beide Staaten im Falle eines bewaffneten Angriffs auf ihre Hoheitsgebiete jede in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung leisten, obwohl beide Staaten die gleiche Verpflichtung bereits nach Art. 5 des NATO-Vertrags und gem. Art. 42 Abs. 7 des Lissabonner Vertrags über die Europäische Union haben. Beide Staaten wollen damit unterstreichen, dass ihre Sicherheitsinteressen untrennbar miteinander verbunden sind. Die sicherheits- und verteidigungspolitischen Zielsetzungen sollen weiter angeglichen werden und damit gleichzeitig die genannten Systeme kollektiver Sicherheit gestärkt werden. Man hat aber sicherlich auch im Auge gehabt, dass sich die weltpolitische Lage grundlegend geändert hat und man sich auf bestimmte Partner der Vergangenheit heute nicht mehr unbedingt verlassen kann.

Der 1988 geschaffene deutsch-französische Verteidigungs- und Sicherheitsrat erhält gem. Art. 4 Abs. 4 eine neue Rolle zugewiesen. Er soll künftig als politisches Steuerungsorgan für die von beiden Staaten eingegangenen Verpflichtungen dienen und wird regelmäßig auf höchster Ebene zusammentreten.

Auch auf dem Gebiet der Diplomatie wollen beide Staaten ihre Zusammenarbeit verstärken; in Art. 5 sind der Austausch von Führungspersonal der Außenministerien einschließlich ihrer diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen vorgesehen. Dies gilt ebenso für die ständigen UN-Vertretungen und die Arbeitsstäbe beim UN-Sicherheitsrat, bei den ständigen NATO-Vertretungen und den ständigen Vertretungen bei der EU. In diesem Zusammenhang soll auch auf Artikel 8 hingewiesen werden, worin sich beide Staaten verpflichten, ihre Positionen bei den Vereinten Nationen noch enger abzustimmen und dies in Einklang mit den Positionen und Interessen der EU zu tun. Deutschland und Frankreich arbeiten gemeinsam an einer Reform des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen mit dem Ziel, dass Deutschland einen Sitz als ständiges Mitglied erhält.

Im Bereich der inneren Sicherheit sieht Art. 6 eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität vor, einschließlich der Institutionen Justiz, Nachrichtendienste und Polizei. Für sog. Stabilisierungsoperationen in Drittländern wird eine gemeinsame Einheit geschaffen.

Beide Staaten sind sich darin einig, dass eine immer engere Partnerschaft zwischen Europa und Afrika notwendig ist, denn die Probleme Afrikas können nicht durch unkontrollierte Massenzuwanderung in Europa gelöst werden. Daher ist in den Aachener Vertrag ein gesonderter Art. 7 zur gemeinsamen Afrikapolitik eingefügt worden, der die Zielsetzungen einer ambitionierten gemeinsamen Entwicklungs- und Berufsbildungspolitik in Afrika festlegt. Ein jährlich stattfindender Dialog ist dazu eingerichtet worden, um eine Koordinierung der Politikplanung und deren Umsetzung zu unterstützen.

Kapitel 3 betrifft die Bereiche Kultur, Bildung, Forschung und Mobilität. Eine Neuerung in Art. 9 ist die Schaffung eines gemeinsamen Kultur- und Medienraums mit einer gemeinsamen digitalen Plattform. Dies macht insofern Sinn, als geplant ist, an einigen geeigneten Orten gemeinsame, deutsch-französische Kulturinstitute ab 2020 zu gründen, so beispielsweise in Rio, Palermo, Erbil und Bichkek. An anderen Orten werden die Goethe-Institute und die Instituts Français räumlich zusammengelegt, so in Cordoba, Atlanta, Glasgow, Minsk und Ramallah.

Wie schon im Elysée-Vertrag setzen beide Staaten auf Mobilität und Austauschprogramme mit Fokus auf junge Leute im Rahmen des Deutsch-Französischen Jugendwerks (DFJW). Erstmals soll es im Rahmen des DFJW „messbare“ Ergebnisse geben. Inwieweit die finanziellen Mittel des DFJW aufgestockt werden, wird noch Gegenstand von Beratungen des deutsch-französischen Ministerrats sein.

Art. 10 postuliert einmal mehr das angestrebte Ziel beider Staaten, die Zahl der Schülerinnen- und schüler sowie der Studierenden, die die Partnersprache erlernen, zu erhöhen. Allerdings sieht die Realität oft anders aus. Fakt ist, dass die Zahl der Lernwilligen sowohl in Frankreich als auch in Deutschland ständig rückläufig ist.

Im gleichen Art. 10 wird angestrebt, die gegenseitige Anerkennung von Schulabschlüssen zu unterstützen, deutsch-französische Exzellenzinstrumente für Forschung, Ausbildung und Berufsbildung zu schaffen und integrierte deutsch-französische Studiengänge zu fördern, wobei die notwendigen Mittel im Wesentlichen aus dem EU-Erasmus Programm und dem EU Horizon 2020 Programm stammen.

In Art. 11 wird vereinbart, dass die deutsch-französische Hochschule weiterentwickelt wird, deren Budget sich bis 2022 auf ca. 13,6 Mio € beläuft. Deutsche und französische Hochschulen sollen angeregt werden, sich an bestehenden Netzwerken europäischer Hochschulen zu beteiligen.

Eine bedeutende Neuerung sieht Art. 12 des Aachener Vertrags vor. Mit der Einrichtung eines gemeinsamen Bürgerfonds wird ein weiterer Finanzierungstopf geschaffen, der Bürgerinitiativen und Städtepartnerschaften zu Gute kommen soll, die bisher keine Fördermittel bekommen haben. Ziel ist, dass auch die Zivilgesellschaft und damit die Bürgerinnen und Bürger bei organisierten Austauschprojekten und Reisen ins Nachbarland finanziell unterstützt werden können. Welches Finanzierungsvolumen der gemeinsame Bürgerfonds haben wird, darüber wird der deutsch-französische Ministerrat zu beraten haben. Leider ist zu befürchten, dass sich wegen der in Deutschland abschwächenden Konjunktur und des hohen Haushaltsdefizits in Frankreich die zur Verfügung gestellten Mittel eher knapp bemessen sein werden, ähnlich wie die Mittel des DFJW, die in 2017 mit ca. 25 Mio. nicht gerade üppig waren, was manchmal zur Folge hat, dass schon im Oktober eines Jahres keine Fördermittel mehr zur Verfügung stehen.

Auch ist bisher noch nicht abschließend geklärt, wer den Bürgerfonds verwaltet; es ist jedoch möglich, dass diese Aufgabe das DFJW mitübernimmt.

 

Kapitel 4 regelt die regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Es handelt sich hierbei um eines der wichtigsten Themen. Den Ländern, Gebietskörperschaften und anderen lokalen Akteuren wird im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen nunmehr gestattet, Probleme und Schwierigkeiten zu lösen, die es in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Umwelt, Gesundheit, Energie und Transport immer noch vor Ort gibt. Hierfür werden entsprechende, zweckgerichtete Mittel zur Verfügung gestellt. In Fällen von bestehenden Hindernissen können beide Staaten bzw. die zuständigen Gebietskörperschaften Rechtsvorschriften erlassen und ggfl. Ausnahmeregelungen erteilen.

Um die grenzüberschreitende Kooperation zu verbessern, wird mit Art. 14 zu diesem Zweck ein Ausschuss für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit eingerichtet, der alle politischen und administrativen Interessenträger umfasst, d.h. nationale, regionale und lokale Gebietskörperschaften, die Eurodistrikte und falls notwendig, auch die Euroregionen. Der Ausschuss koordiniert alle Aspekte der grenzüberschreitenden Raumbeobachtung und entwickelt Strategien für sog. Schwerpunktvorhaben. Er identifiziert Hindernisse und Schwierigkeiten in den Grenzregionen und entwickelt Lösungsansätze.

Art. 15 unterstreicht einmal mehr das Ziel der Zweisprachigkeit in den Grenzregionen. Bis auf wenige Ausnahmen, z.B. das Saarland, ist man von konkreten Schritten zur Zweisprachigkeit jedoch weiter entfernt denn je. Auch in den Grenzregionen geht die Anzahl der jungen Leute zurück, die die Sprache des Nachbarlandes erlernen wollen.

Art. 16 will die grenzüberschreitende Mobilität erleichtern, in dem die digitalen und physischen Netze weiter ausgebaut werden. Ein schönes Beispiel findet sich in Strasbourg. Dort fährt seit einigen Jahren wieder eine Straßenbahn von Strasbourg über den Rhein nach Kehl. Dies ist ermutigend und könnte bald zur Wiedereröffnung einer Eisenbahn- bzw. Straßenbahn Verbindung zwischen Colmar und Freiburg, sowie Haguenau und Karlsruhe führen.

Eine weitere interessante Neuerung wurde in Art. 17 für Gebietskörperschaften geschaffen, die nicht unmittelbar an der deutsch-französischen Grenze liegen. So sollen bestehende und neue Initiativen und Partnerschaften gefördert werden, z.B. die von NRW und der Region Hauts de France oder von Rheinland-Pfalz und der Bourgogne.

Das nachfolgende Kapitel 5 widmet sich den drängenden Fragen unserer Zeit, nämlich den Bereichen nachhaltige Entwicklung, Klima, Umwelt sowie den wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Die Art. 18 und 19 stellen klar, dass beide Staaten in diesen Bereichen gemeinsame Ansätze und politische Strategien suchen und diese eng miteinander abstimmen. Sie schaffen hierfür Anreize für den Umbau ihrer Volkswirtschaften und sehen die Förderung von Maßnahmen im Kampf gegen den Klimawandel vor, um die Ziele des Pariser Übereinkommens von 2015 zu erreichen. Damit es nicht nur bei unverbindlichen Absichtserklärungen bleibt, wurde vereinbart, dass von nun ab in allen Politikbereichen der Klimaschutz verstärkt berücksichtigt wird. Regelmäßige und sektorübergreifende Konsultationen sind daher zu diesem Thema vordringlich vorgesehen.

Im Bereich der Energiewende sind gemeinsame Förderprojekte vorgesehen, die von der Finanzierung über die Vorbereitung bis hin zur Umsetzung reichen. Ein konkretes Beispiel: Die Wirtschaftsminister beider Staaten haben im Februar 2019 in einem deutsch-französischen Manifest über die Industriepolitik vereinbart, bestimmte Schlüsseltechnologien finanziell mit öffentlichen Mitteln zu fördern. Im Mai 2019 wurde ein Projekt vorgestellt, das die Produktion von Batteriezellen für Elektroautos zum Gegenstand hat. Hier ist vor allem die Automobilwirtschaft gefragt, entsprechende europäische Strukturen und Kooperationen zu schaffen. Hierfür haben die beiden Staaten Fördermittel für interessierte Konsortien in Höhe von insgesamt 1,7 Mill. € zugesagt.

Artikel 20 betrifft die wirtschaftliche Zusammenarbeit. Durch Integration beider Volkswirtschaften soll der Weg hin zu einem deutsch-französischen Wirtschaftsraum mit gemeinsamen Regeln führen. Die Zielsetzung der Schaffung eines gemeinsamen deutsch-französischen Wirtschaftsraums mit gemeinsamen Regeln setzt voraus, dass beide Staaten auf Rechtsquellen zurückgreifen, die auf der Grundlage des europäischen Kontinentalrechts beruhen. Dabei kann die Kodifizierung eines europäischen Wirtschaftsgesetzbuchs hilfreich sein.

Der oben bereits erwähnte deutsch-französische Wirtschaftsrat soll die angestrebte bilaterale Rechtsharmonisierung, u.a. im Bereich des Wirtschaftsrechts fördern und begleiten. Bereits jetzt sind zwischen beiden Staaten Projekte weit vorangeschritten, die in diese Richtung gehen, z.B. die Harmonisierung der Körperschaftssteuer durch Schaffung einer gemeinsamen Steuerbemessungsgrundlage.

Um den Regierungen wirtschaftspolitische Empfehlungen und Anregungen an die Hand zu geben, wurde ein neuer „Rat der Wirtschaftsexperten“ geschaffen, der sich aus insgesamt 10 unabhängigen Wirtschaftsfachleuten zusammensetzt. Dieses Gremium ist offenbar entstanden in Anlehnung an den in Deutschland seit 1963 bestehenden Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Lage – kurz: „Rat der 5 Wirtschaftsweisen“ genannt. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise, sowie die eventuell finanzielle Ausstattung dieses Gremiums, sind bislang noch nicht bekannt.

 

Die beiden letzten Kapitel des Vertrags befassen sich mit Organisationsfragen und Schlußbestimmungen. Deutschland und Frankreich haben sich auf ein 15 Punkte Sofortprogramm verständigt, das bei der Umsetzung des Vertrags absoluten Vorrang haben soll.

 

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