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Honorare

In Frankreich gibt es keine allgemein verbindlichen Tarife oder gesetzlich festgelegte Vergütungstabellen. Wir berechnen unsere Honorare üblicherweise nach einem Stundensatz, der mit einem Zeitfaktor multipliziert wird. Dieser Faktor ergibt sich aus der Summe der Zeit, die für eine sachgerechte Bearbeitung der Sache erforderlich war. Die Höhe des Stundensatzes hängt von mehreren Einzelumständen ab und kann mit uns frei vereinbart werden. In jedem Fall ist jedoch bei Mandatserteilung der Abschluss einer entsprechenden Honorarvereinbarung notwendig. Vereinbarungen, die sich ausschließlich am Erfolg einer Sache orientieren (sog. „quoto litis“), sind französischen Anwälten standesrechtlich untersagt. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Mandate nur unter der aufschiebenden Bedingung einer ausreichenden Honorar- und Kostenvorauszahlung zu akzeptieren.

Post- und Telefonauslagen, Fotokopien; Reise- und Übernachtungskosten bzw. Auslagen für notwendige Korrespondenzanwälte, Gerichtsvollzieher oder Sachverständige werden stets gesondert berechnet.

Honorarrechnungen werden grundsätzlich für die in einem bestimmten Leistungszeitraum erbrachten Dienstleistungen erstellt. Diese enthalten immer eine ausführliche Leistungsbeschreibung unter Angabe des Leistungsdatums und des verbuchten Zeitaufwandes. Dies hat den Vorteil, dass die Honorarrechnungen für unsere Mandanten völlig transparent sind.

Besonderheiten bei Prozessmandaten:

Bei Prozessen in Frankreich trägt jede Partei die Anwaltshonorare in der Regel selbst. Diese fallen in Frankreich nicht unter den Begriff der „Verfahrenskosten“. Ein gesetzlicher Erstattungsanspruch durch die unterliegende Partei besteht nicht. Die Gerichte können jedoch die unterliegende Partei dazu verurteilen, der obsiegenden Partei einen Pauschalbetrag zu zahlen, dessen Höhe im Ermessen des Gerichts liegt. Dieser Betrag soll einen Ausgleich für die mit der Prozessführung zwangsläufig anfallenden Kosten ermöglichen. In aller Regel deckt dieser Betrag jedoch bei weitem nicht die tatsächlich aufgewandten Kosten ab. Erstattungsfähig sind im Falle des Obsiegens nur die eigentlichen Verfahrenskosten („dépens“). Dies sind üblicherweise die Kosten, die für die Zustellungsformalitäten anfallen,Kosten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen oder Gerichtskosten, soweit diese auf gesetzlicher Grundlage erhoben werden können. .

Berufshaftpflichtversicherung - Haftungsbegrenzung:

Bei gerichtlichen Verfahren haben die Anwälte in Frankreich nur die Verpflichtung, die Angelegenheit sachgerecht zu erledigen; ein bestimmter Erfolg ist nicht geschuldet. Alle Rechtsanwälte sind gesetzlich verpflichtet, über eine Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen. Die Haftungshöchstsumme ist pro Fall begrenzt. Wir geben Ihnen gerne Auskunft über die Höchsthaftungssumme. In bestimmten Fällen kann es jedoch ratsam sein, ein bestimmtes Risiko durch Abschluss einer Zusatzversicherung abzudecken.